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Bürgergemeinde Dornach

Wichtiger Hinweis

Das neue Bürgerechtsgesetz das seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist, regelt unter anderem auch die Gebührenordnung neu. Zum heutigen Zeitpunkt herrscht noch Unklarheit über die Einbürgerungstaxen und deshalb finden Sie auch keine Kostenangaben auf dieser Seite. Wir bitten um Verständnis und Geduld.

Einbürgerung in Dornach

Die Bürgergemeinde verliert immer mehr ortsansässige Ortsbürger. Deren Anzahl bewegt sich nur noch bei ca. 550 Personen und davon sind nur ca. 380 Stimm- und Wahlberechtigt. Der Bürgerrat hat sich deshalb entschlossen, etwas dagegen zu unternehmen und die Einbürgerungtaxen der Bürgergemeinde für schweizerische Staatsangehörige zu überarbeiten und attraktiver zu gestalten. Der Bürgerrat beabsichtigt damit, alteingessene Familien und langjährige Einwohner als neue Ortsbürger zu gewinnen. Der Vorschlag des Bürgerrates und die damit verbundenen Aenderungen der Gemeindeordnung wurden von der Gemeindeversammlung am 03.12.2001 genehmigt. Der Regierungsrat hat die Aenderungen der Gemeindeordnung mit Verfügung vom 04.03.2002 ebenfalls gutgeheissen.

Um überhaupt einen Einbürgerungsantrag stellen zu können, müssen vom Bewerber die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sein (Art. 15 eidg. BüG, SR 141.0 und §§ 14 + 18 soloth. BüG, BGS 112.11).

Wie wird man als Schweizer Staatsangehöriger Dornacher Bürger?

Die erforderliche Wohnsitzpflicht im Kanton Solothurn beträgt 2 Jahre.

Wer 2 Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat und die kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann in der Gemeinde Dornach ein Gesuch um Einbürgerung stellen.

Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als schweizerische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben.

Während des laufenden Einbürgerungsverfahrens darf der Wohnsitz nicht geändert werden.

Einbürgerungstaxen

Für schweizerische Staatsangehörige, die seit 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, wird eine einfache Einbürgerungstaxe erhoben.

Diese Gebühr wurde von der Bürgergemeindeversammlung reduziert.

Für alle übrigen Gesuchsteller gelten die Bestimmungen der Bürgerrechtsverordnung (§ 6 Einbürgerungstaxen), wonach die einfache Einbürgerungstaxe für Schweizer Bürger und Bürgerinnen gilt.

Werden Ehegatten gemeinsam eingebürgert, so wird für den zweiten Ehegatten zusätzlich die Hälfte der einfachen Einbürgerungstaxe erhoben. Für Kinder bis zum 18. Altersjahr, die gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert werden, wird unabhängig davon, ob ein Elternteil das Gemeindebürgerrecht bereits besitzt, für jedes Kind zusätzlich ¼ der einfachen Einbürgerungstaxe erhoben.

Werden Jugendliche bis zum 18. Altersjahr selbständig eingebürgert, beträgt die Einbürgerungstaxe die Hälfte der einfachen Einbürgerungstaxe.

Kantonale Gebühren

Zusätzlich zu den Einbürgerungstaxen der Bürgergemeinde, werden vom Kanton Solothurn Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden fallweise nach Aufwand festgelegt. Für Solothurner Kantonsbürger werden vom Kanton Solothurn keine Gebühren erhoben.

Anzahl Bürgerrechte

Schweizer Bürgerinnen + Bürger haben bei der Einreichung des Gesuches um Einbürgerung im Kt. Solothurn nachzuweisen, dass sie nicht mehr als ein kantonales Bürgerrecht besitzen.

Kantonsbürgerinnen + -bürger haben bei der Einreichung des Gesuches um Einbürgerung in einer weiteren solothurnischen Gemeinde nachzuweisen, dass sie nicht mehr als 2 solothurnische Gemeindebürgerrechte besitzen.

Wie wird man als ausländischer Staatsangehöriger Dornacher Bürger?

Die erforderliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz beträgt für ausländische Staatsangehörige 12 Jahre, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Für die Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während der der Bewerber oder die Bewerberin zwischen dem vollendeten 10. und 20. Altersjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch und erfüllt der eine die oben genannten zeitlichen Erfordernisse, so genügt für den Anderen ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.

Die Fristen im vorhergehenden Absatz gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.

Die erforderliche Wohnsitzpflicht im Kanton Solothurn beträgt 6 Jahre, wovon 3 Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung. Für die Frist von 6 Jahren wird die Zeit, während der der Bewerber oder die Bewerberin zwischen dem vollendeten 10. und 20. Altersjahr im Kanton gelebt hat, doppelt gerechnet.

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch und erfüllt der Eine die oben genannten zeitlichen Erfordernisse, so genügt für den Anderen ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren während der Ehe im Kanton , wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.

Die Fristen im vorhergehenden Absatz gelten auch für ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinen, dessen Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht bereits besitzt.

Wer 2 Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat und die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann in der Gemeinde Dornach ein Gesuch um Einbürgerung stellen.

Während des laufenden Einbürgerungsverfahrens darf der Wohnsitz nicht geändert werden.
Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als ausländische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 25. Altersjahres gestellt haben.

Einbürgerungstaxen

Durch das seit dem 01.01.2006 geltende Bürgerrechtsgesetz wird die ganze Gebührenordnung vollumfänglich neu geregelt. Die genauen Regelungen sind uns nocht nicht bekannt und deshalb können wir zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Angaben über die anfallenden Kosten machen. Sobald die Bürgergemeinde Dornach im Besitz der neuen Gebührenverordnung ist, wird sie an diese Stelle veröffentlicht.

Auskünfte & Formulare

Die für ein Einbürgerungsgesuch notwendigen Formulare sowie detaillierte Auskünfte zu diesem Thema, können bei unserer Bürgerschreiberin Frau Barbara Voegtli-Staub, Lehmenweg 23, 4143 Dornach gerne angefordert bzw. eingeholt werden. Sie ist auch gerne zu einem persönlichen Gespräch mit interessierten Personen bereit.

Die Voraussetzungen für die Ortsbürgerschaft

Die Voraussetzungen für die Ortsbürgerschaft stehen in Kürze als PDF-Dokumente zur Verfügung.